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Liebe Leserinnen und Leser,
in diesem Sondernewsletter möchte ich Sie über die Vielzahl an Informations- und Hilfsangeboten im Rahmen der Corona-Pandemie auf dem Laufenden halten. In den letzten Wochen ist auf diesem Gebiet viel passiert und ich möchte die Gelegenheit nutzen, Ihnen einen Überblick zu geben.
Beginnen möchte ich den Newsletter jedoch mit zwei Meldungen aus der Landespolitik und einer Kleinen Anfrage an die Landesregierung, die mit dem Corona-Geschehen in direkter Verbindung stehen.
Ich werde sowohl meine Facebook-Seite als auch die Homepage auf dem aktuellen Stand halten, sodass Sie darüber auch Änderungen und Hinweise erfahren.
Sollten Sie Fragen, Anregungen oder Hinweise haben, scheuen Sie sich nicht, mich über die Ihnen bekannten Kanäle zu kontaktieren. Auch und gerade in diesen für uns alle sehr schweren und surrealen Zeit halten wir zusammen und unterstützen uns.
Bleiben Sie, Ihre Familie und Freunde gesund! Zusammen schaffen wir auch die Corona-Zeit.
Herzliche Grüße Ihre Landtagsabgeordnete Jenny Groß
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Keine Noten sind auch keine Lösung
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Bildungsministerin Hubig hat per Schreiben an die Schulen in Rheinland-Pfalz angeordnet, dass Kinder, die während der Corona-Krise Aufgaben und Arbeitsaufträge lösen, dafür keine Noten erhalten dürfen. Dazu erklärt die Landtagsabgeordnete Jenny Groß, selbst ausgebildete Lehrerin und in der Region eine versierte Ansprechpartnerin in bildungspolitischen Fragen:
„Eltern und Lehrer leisten zurzeit einen hervorragenden Job, um ihre Kinder bestmöglich zu unterstützen. Das machen sie vorbildlich und dafür sind wir ihnen sehr dankbar. Das, was unsere Lehrerinnen und Lehrer seit der plötzlichen Schulschließung erleben und wie sie trotz landespolitisch widriger Umstände im digitalen Zeitalter Material erstellen, Kindern einen Alltag geben und versuchen, ihnen Inhalte zu vermitteln, ist beachtlich und ihnen allen gebührt ein großer Dank. Jetzt sollen die Ideen und Konzepte, die sie selbst entwickelt und seit kurzer Zeit auch oft bewährt haben, nicht mehr für das Generieren von Noten relevant sein? Das sollte so nicht sein, zumal im Moment noch keiner wissen kann, wie lange die Schulen im Land geschlossen bleiben. Wir müssen hier ein tragendes Konzept für die Noten haben und unseren gesamten Lehrerkollegien vertrauen, denn diese wissen ganz genau, wie sie von ihren Schülerinnen und Schülern aussagekräftige Noten erhalten.
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Informations- und Hilfsangebote rund um die Corona-Pandemie
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Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“
Seit Anfang der Woche ist das Formular bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB RLP) online und die Corona-Soforthilfen können beantragt werden. Dabei kommt es immer mal wieder zu Verzögerungen und einer Überlastung der Seite, wie mir viele Unternehmer mitteilten. Hier einige Beantragungswege, um an die Corona-Soforthilfe zu gelangen: https://www.isb.rlp.de/
oder
www.mwvlw.rlp.de/fileadmin/mwkel/Corona/1_-_Antrag_Corona-Soforthilfe_29032020_speicherbar.pdf.pdf
oder
https://www.pfalz.ihk24.de/…/jetzt-beantragen-corona-sofort…
oder über die Seiten der IHK Koblenz, Trier oder Rhein-Hessen sowie über die Homepage der Handwerkskammern RLP.
Die ISB RLP bittet darum, möglichst von Nachfragen zum jeweiligen Stand der Bearbeitung abzusehen, da auch dies Ressourcen bindet, die für die Bearbeitung der Anträge benötigt werden.
Bitte laden Sie das Antragsformular herunter und senden Sie dieses vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und nur im pdf-Format eingescannt ausschließlich an die E-Mailadresse csh@isb.rlp.de. Sollte Ihnen die elektronische Übermittlung nicht möglich sein, senden Sie Ihre Antragsunterlagen per Fax (06131 6172-1159) oder postalisch an die ISB:
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Bereich 2.2 Zuschuss-, Fördermittelverwaltung Holzhofstr. 4 55116 Mainz
Der schnellste Weg, Ihren Antrag einzureichen, ist die Einsendung an o.g. E-Mailadresse. Die Einreichung per Einschreiben ist nicht erforderlich und beschleunigt den Prozess nicht.
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Wer ist im Rahmen der Soforthilfe antragsberechtigt?
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Antragsberechtigt sind von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion mit bis zu 10,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), die
• wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder • im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind, und • ihre Tätigkeit von einer rheinland-pfälzischen Betriebsstätte oder einem Sitz der Geschäftsführung in Rheinland-Pfalz aus ausführen, • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben
die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die liquiden Mittel nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Nicht förderfähig sind: Unternehmen, die sich bereits vor dem 11. März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, Unternehmen mit Unternehmenssitz außerhalb von Rheinland-Pfalz, Unternehmen mit mehr als 10,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalenten) sowie Einzelpersonen, die über einen anderweitigen Haupterwerb und damit weitere Einnahmen verfügen. Der Bezug von Leistungen nach dem ALG II innerhalb der letzten drei Monate vor dem 11. März 2020 schließt die Bewilligung der Soforthilfe für Soloselbstständige aus.
Förderung größerer Unternehmen
Unternehmen mit mehr als 10,0 Beschäftigten jedoch weniger als 30,0 Beschäftigen wird in Kürze zusätzlich eine Soforthilfe aus Mitteln des „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“ angeboten werden, welche über die Hausbanken beantragt wird. Es handelt sich hierbei um ein Darlehensprogramm mit einem ergänzenden Zuschuss.
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Wie hoch ist die Förderung im Rahmen der Soforthilfe?
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Für die Soforthilfe gilt folgende Staffelung:
• Einmalzahlung in Höhe von bis zu 9.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5,0 Beschäftigten (VZÄ), • Einmalzahlung in Höhe von bis zu 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10,0 Beschäftigten (VZÄ).
Der Maximalbetrag der Förderung richtet sich nach dem durch die Corona-Krise verursachten und im Antrag geltend gemachten Liquiditätsengpass (oder entsprechendem Umsatzeinbruch), jedoch liegt die Höchstgrenze bei den oben genannten Beträgen.
Gerne sende ich Ihnen die nötigen Antragsformulare auch per Mail zu! Schicken Sie mir hierzu bitte eine kurze E-Mail an kontakt@jenny-gross.de und Sie erhalten die gewünschten Unterlagen.
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Weitere finanzielle Hilfen:
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Bundeswirtschaftsministerium: • www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html • Die Seite bietet unter „Hilfe für Unternehmen“ einen sehr guten Überblick über die bisherigen drei Säulen der Unterstützungsmaßnahmen: Kurzarbeitergeld, Liquiditätshilfen und Steuerstundungen. • Hotline: 030 18615 1515 (Mo– Fr 9:00 bis 17:00 Uhr) oder 030 18615 8000 (Mo – Do 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr) • foerderberatung@bmwi.bund.de
Ansprechpartner Wirtschaftsministerium Rheinland-Pfalz: • www.mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/ • Hier erhält man einen generellen Überblick über die Programme und Hilfen und Unterstützung bei Betriebsmittel-, Liquiditäts- und Überbrückungsfinanzierungen • Hotline: 06131 16-5110 • Stabsstelle Unternehmenshilfe Corona, unternehmenshilfe-corona@mwvlw.rlp.de, • Mittelstandslotse Prof. Dr. Manfred Becker, Telefon: 06131-16-5652, mittelstandslotse@mwvlw.rlp.de
Bürgschaften:
Bürgschaften > 2,5 Mio. Euro: Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz • www.isb.rlp.de/home.html • Hotline: 06131 6172-1333, Montag bis Freitag jeweils von 8:00 bis 18:00 Uhr • beratung@isb.rlp.de
Bürgschaften < 2,5 Mio. Euro: Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz • https://www.bb-rlp.de/fuer-banken/corona-krise-foerderhilfen-der-buergschaftsbank • Hotline: 06131 62915-65 • info@bb-rlp.de
Kurzarbeitergeld:
Für den Fall von Betriebsschließungen oder Schwierigkeiten im Betrieb aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen kann das Kurzarbeitergeld greifen. Es kann auf Antrag durch die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit gewährt werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.
• arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld • Bundesagentur für Arbeit: 0800 4 5555 20 (Arbeitgeber), 0800 4 5555 00 (Arbeitnehmer) • Arbeitsagentur Montabaur (Landkreise Rhein-Lahn und Westerwaldkreis): 02602 123-700 • Jobcenter: 02602 94910
Steuerliche Liquiditätshilfen:
1) Gewährung von Stundungen ohne strenge Anforderungen, Verzicht auf Verzinsung. 2) Anpassungen von Vorauszahlungen unkompliziert und schnell. 3) Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bis 31.12.2020, soweit unmittelbarer Zusammenhang Corona-Virus. • die genauen Regelungen werden auf der Seite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html • Ansprechpartner bei allen steuerlichen Fragen sind die jeweiligen Finanzämter vor Ort: www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/finanzamtsuche_node.html
Unterstützung für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe:
Die Bundesregierung hat Maßnahmen zur Unterstützung insbesondere von Solo-Selbstständigen und Kleinstbetrieben beschlossen, denen das Kurzarbeitergeld nicht hilft und Liquiditätshilfen nicht in allen Fällen die richtige Unterstützung liefern können. Das Kabinett hat dem Paket zugestimmt.
Am Mittwoch, den 25. März 2020 hat der Bundestag beschlossen:
1) Finanzielle Soforthilfe für Kleinunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe • Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) • Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
2) Sofern der Vermieter die Miete reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden. Die Voraussetzungen sollen einfach und unbürokratisch sein: Die Hilfe gilt für wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Der Betrieb darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein (Stichtag: 11. März 2020). Eine Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass sind eidesstattlich zu versichern.
Corona-Soforthilfen für Selbständige, Freiberufler und Künstler – Überblick: www.gruenderlexikon.de/news/kurz-notiert/corona-soforthilfen-der-bundeslaender-im-ueberblick-84233716
Selbstständige und Freiberufler bekommen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Verdienstausfall ersetzt. Die zuständige Behörde geht dabei von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das vergangene Kalenderjahr festgestellt wurde (vgl. FAQ auf www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html ).
Konkrete Programme – Sonderseite der KfW • www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html • Serviceauskunft zu KfW-Hilfsprogrammen: 0800 539 9001
Wichtig: Bei allen Förderprogrammen gilt das sogenannte “Hausbankprinzip”, d. h. die Finanzmittel können ausschließlich über eine Bank bzw. ein Kreditinstitut beantragt werden.
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